Wachstumschancengesetz verabschiedet: Neue Impulse für Unternehmen

08 Mai 2024
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Das Wachstumschancengesetz wurde vom Bundesrat am 22.03.2024 final verabschiedet. Es zielt darauf ab, die Liquidität von Unternehmen zu verbessern, Investitionen und Innovationen zu fördern, das Steuersystem zu vereinfachen und kleine Betriebe zu entlasten. Über die wichtigsten Änderungen (nicht vollständig) möchten wir nachstehend kurz informieren.


Degressive Abschreibung (AfA):

Für Wirtschaftsgüter, die vom 1.4.2024 bis einschließlich 31.12.2024 angeschafft werden, ist eine degressive Abschreibung möglich. Die Höhe der degressiven AfA beträgt das Doppelte der linearen AfA, maximal 20%.
 
Achtung: Gilt demnach nur für einen „kurzen“ 9-monatigen Anschaffungs-/ Herstellungszeitraum.


Sonderabschreibung nach § 7g EStG:

Diese Sonder-AfA gibt es für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Sie kann beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Für ab 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter gibt es eine Sonder-AfA in Höhe von 40% der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten (bisher waren es 20 Prozent).


Abschreibung von Wohngebäuden:

Für Wohngebäude, deren Baubeginn zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 lag bzw. liegt, wurde eine geometrisch degressive Abschreibung in Höhe von 5% eingeführt.

Wird die Immobilie nicht gebaut, sondern ein »fertiges« Haus, oder eine Eigentumswohnung gekauft, muss der Kaufvertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 rechtswirksam geschlossen und die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich.  

Beachte: Über einen Zeitraum von 10 Jahren können ca. 40% der Kosten steuerlich abgeschrieben werden.
 

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau:

Für Wohngebäude, deren Baubeginn zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 lag bzw. liegt, wurde eine geometrisch degressive Abschreibung in Höhe von 5% eingeführt.

Eine Sonderabschreibung in Höhe von jährlich bis zu 5 % kann über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren zusätzlich zur linearen Absetzung von  3 % jährlich in Anspruch genommen werden. Möglich ist auch eine Kombination mit der neuen 5%igen geometrisch degressiven AfA!  

Voraussetzungen sind, dass neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt/angeschafft werden. Es muss eine entgeltliche Vermietung zu Wohnzwecken im Jahr der Herstellung/Anschaffung und in den folgenden neun Jahren erfüllt werden. Dazu sind energetische Voraussetzungen einzuhalten. Es muss der Standard eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse gebaut/angeschafft werden und dies durch ein Qualitätssiegel nachgewiesen werden. Es gilt eine Baukostenobergrenze von maximal 5.200 € je m² Wohn-/Nutzfläche. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf 4.000 € je m² Wohn-/Nutzfläche gedeckelt.  

Förderzeitraum: Bauanträge zwischen dem 01.01.2023 und 30.09.2029.
Beachte: Über einen Zeitraum von 10 Jahren können ca. 60% der Kosten steuerlich abgeschrieben werden.
 

Geschenke an Geschäftspartner:

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, können nun als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände neu 50 € nicht übersteigen.
 

Förderung von E-Autos:

Arbeitnehmer und Unternehmer, die ein E-Auto (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) als Firmenwagen haben und auch privat nutzen, müssen nur 0,25% des Bruttolistenpreises versteuern. Bisher galt dabei, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeuges maximal 60.000 € betragen durfte. Ab 2024 wurde die Förderung von Elektrofahrzeugen auf Pkw mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 70.000 € ausgeweitet

Achtung: Die neue Höchstgrenze gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2024 angeschafft werden bzw. wurden.
 

Befristete Anhebung des Verlustvortrages:

Für den Verlustvortrag wurde für die Jahre 2024 bis 2027 eine vorübergehende Verbesserung beschlossen. Der über 1 Million bzw. bei Ehegatten 2 Millionen hinausgehende Verlustvortrag wird auf maximal 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte beschränkt.
 

Buchführungspflicht: Höhere Umsatz- und Gewinngrenzen

Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch nicht aus eigenem Betreiben Bücher führen und Abschlüsse machen, können – statt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln – eine »vereinfachte« Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung wählen (§ 4 Absatz 3 EStG). Durch das Wachstumschancengesetz wurden die Schwellenwerte angehoben auf 800.000 € (Umsatzerlöse bzw. Gesamtumsatz) und 80.000 € (Jahresüberschuss bzw. Gewinn).
 

Ist-Besteuerung:

Bei der Ist-Besteuerung müssen Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn Kunden ihre Rechnung beglichen haben. Das bedeutet für den Unternehmer einen enormen Liquiditätsgewinn, denn er muss für die Umsatzsteuer nicht in Vorleistung gehen. 
Die Steuer wird erst dann gezahlt, wenn er sie auch vereinnahmt hat.  Freiberufler, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen, dürfen die Ist-Besteuerung immer in Anspruch nehmen. Für Unternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb ist die Ist-Besteuerung erlaubt, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres neu nicht höher als 800.000 Euro (bisher 600.000 €) betrug.
 

E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich ab dem 01.01.2025:

Von dieser Änderung sind alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland betroffen. Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland untereinander nur noch E-Rechnungen erstellen. Sie bekommen die Vorsteuer dann nicht mehr aus Papierrechnungen, sondern nur noch aus den elektronischen Rechnungen.  

Konkret sieht es so aus, dass mit diesem ersten Schritt die E-Rechnungspflicht für inländische Rechnungen im B2B-Bereich (Business-to-Business) zum 01.01.2025 eingeführt wurde. In einem zweiten Schritt will die Bundesregierung ein bundesweit einheitliches elektronisches Einzelumsatz-Meldeverfahren (Meldesystem) einführen – um den Umsatzsteuerbetrug einzudämmen und um eine stärkere Digitalisierung des Steuerverfahrens zu erreichen. Das Meldesystem, welches die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen ermöglichen soll, basiert auf einer Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung.  

Ab dem 01.01.2025 müssen daher alle Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können. Für die Erstellung und Versendung von elektronischen Rechnungen erhalten die Unternehmen grundsätzlich noch zwei Jahre mehr Zeit und müssen damit spätestens ab dem 01.01.2027 eigene Rechnungen nur noch elektronisch versenden dürfen.

 

Erhebliche Verbesserung im Forschungszulagengesetz:

Mit dem Ziel, die steuerliche Forschungsförderung für deutsche Unternehmen attraktiver auszugestalten, wurde die Forschungszulage beginnend für Forschungsprojekte, die nach dem 27. März 2024 beginnen, ausgeweitet.  

Gefördert werden Arbeitslöhne, Eigenleistungen (Eigenleistungen eines Einzelunternehmers werden mit 70 EUR pro Stunde statt mit 40 EUR pro Stunde gefördert), Auftragsforschungen und benutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erforderlich und unerlässlich sind. Es gilt eine neue maximale Bemessungsgrundlage von 10.000.000 €.  

Die Forschungszulage beträgt für alle Anspruchsberechtigten grundsätzlich 25 Prozent der Bemessungsgrundlage. Um die Forschungszulage insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) attraktiver auszugestalten, kann eine Forschungszulage in Höhe von 35 Prozent beantragt werden, wenn das anspruchsberechtigte Unternehmen die KMU-Definition im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt wird, erfüllt.

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