Steuerliche Entlastungen und Freibeträge: Was gilt für das Steuerjahr 2018?
Die Steuerlandschaft in Deutschland unterliegt einem beständigen Wandel und wirft nicht zuletzt auch bei Privatpersonen immer wieder viele Fragen auf. Was Sie bezüglich steuerlicher Änderungen zum Jahreswechsel 2017/2018 wissen sollten, haben wir für Sie im Folgenden kurz zusammengefasst:
Steigender Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag
Der Grundfreibetrag wurde im Vergleich zum Vorjahr um 180 € auf 9.000 € pro Jahr angehoben. Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der oben genannte Betrag; gleichermaßen steigt der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltszahlungen.
Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag
Das Kindergeld wurde um 2 € pro Monat erhöht, wodurch sich ein Betrag von 194 € für das erste und zweite Kind, 200 € für das dritte und 225 € für jedes weitere Kind ergibt. Ebenso wurde der Kinderfreibetrag von 4.716 € auf 4.788 € angehoben. Zuzüglich des Betreuungsfreibetrages in Höhe von 2.640 € ergibt sich ein steuerfreier Gesamtbetrag von 7.428 €.
Eingeschränkte rückwirkende Kindergeldzahlung
Zur Vorbeugung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeldzahlungen kann das Kindergeld nur noch für sechs Monate rückwirkend beantragt werden. Die Regelung greift für alle Anträge, die ab dem 01.01.2018 eingehen.
Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung
Bis einschließlich 2017 war eine Sofortabschreibung von Arbeitsmitteln wie beispielsweise Bürostühlen, Laptops oder Druckern nur dann möglich, wenn deren Anschaffungskosten einen Nettobetrag von 410 € nicht überstiegen. Bei Überschreitung des Betrags erfolgte die Abschreibung entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer, wodurch sich der Steuerspareffekt erst später einstellen konnte. Ab dem 01.01.2018 können geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettowert von 800 € direkt im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.
Belegvorlagepflicht wird zur Belegvorhaltepflicht
Seit Anfang des Jahres gilt statt der bisherigen Belegvorlagepflicht nur noch die Belegvorhaltepflicht. Entsprechend ist der Steuerzahler nicht mehr dazu verpflichtet, seiner Steuererklärung die Belege unmittelbar beizufügen. Vielmehr ist eine einjährige Aufbewahrungsfrist ab der Bestandskraft des Steuerbescheids einzuhalten. In dieser Zeit ist es dem Finanzamt freigestellt, die Unterlagen nachzufordern. Die Neuregelung hat bereits für den Veranlagungszeitraum 2017 Gültigkeit.
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