Nachträglicher Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Grundstücksveräußerungen nicht möglich

Neben der Frage, inwieweit ein Verzicht auf die Steuerbefreiung Sinn macht, gibt es eine Reihe rechtlicher Fragen zu klären. Bitte sprechen Sie uns daher gezielt an.
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Die Lieferung von Grundstücken ist von der Umsatzsteuer befreit. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist grundsätzlich möglich und kann sinnvoll sein. Veräußert beispielsweise Unternehmer A als Eigentümer ein bislang unternehmerisch genutztes Grundstück an Unternehmer B, der es ebenfalls unternehmerisch nutzen möchte, ist die Lieferung des Grundstücks umsatzsteuerfrei. Wurde das Grundstück innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf durch Unternehmer A bebaut, macht ein Verzicht auf die Steuerbefreiung Sinn, da Unternehmer A ansonsten die Vorsteuer aus den Baukosten anteilig zurückzahlen müsste.
Aber Vorsicht: Der Verzicht auf die Steuerbefreiung hat auch Auswirkungen auf Unternehmer B, der nun die Umsatzsteuer für die Grundstückslieferung schuldet. Bei einem angenommenen Kaufpreis von 500.000 € hätte Unternehmer B einen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 95.000 € zu zahlen. Aus diesem Grund muss der Verzicht auf die Steuerbefreiung bereits in dem die Grundstücksveräußerung betreffenden notariellen Vertrag, der zwischen Unternehmer A und Unternehmer B geschlossen wird, erklärt werden. Ein nachträglicher Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich, worauf das Bundesministerium für Finanzen in einem aktuellen Schreiben ausdrücklich hinweist.
Hinweis: Bei der Veräußerung von unternehmerischen Grundstücken sind eine Vielzahl steuerlicher Aspekte und Konsequenzen zu beachten. Bitte sprechen Sie uns daher gezielt an.
BMF-Schreiben vom 02.08.2017 – III C 3 – S 7198/16/10001; Bundesfinanzministerium