Kassensicherungsverordnung präzisiert § 146a der Abgabenordnung
Hinweis: Die folgenden Ausführungen gewähren nur einen kleinen und unvollständigen Einblick in die Kassensicherungsverordnung. Ob und inwieweit vorhandene elektronische Aufzeichnungssysteme und technische Einrichtungen den zukünftigen Anforderungen entsprechen, sollte im Einzelfall geklärt werden. In diesem Sinne: Sprechen Sie uns gerne an.
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Die bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen stellen ein ernst zu nehmendes Problem im Steuervollzug dar. Das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen trat bereits im Dezember 2016 in Kraft. Die Neuregelung im Sinne der Kassensicherungsverordnung wurde im Juli 2017 beschlossen und gilt ab dem 1. Januar 2020.
Die Neuregelung und Konkretisierung im Überblick:
- Bereits bisher galt: Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar vorzunehmen. Im Zuge der ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung wird die Einzelaufzeichnungspflicht auch für die Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit in die Abgabenordnung aufgenommen.
- Zu den elektronischen Aufzeichnungsgeräten im Sinne des § 146a AO zählen elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte fallen nicht unter den Begriff.
- Hinsichtlich der Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen sieht die Verordnung vor, dass für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder eines anderen Vorgangs unmittelbar eine neue Transaktion von einem elektronischen Aufzeichnungssystem gestartet werden muss. Diese hat den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns, eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer, die Art des Vorgangs, die Daten des Vorgangs, die Zahlungsart, den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs, einen Prüfwert sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems zu enthalten.
- Die Speicherung der laufenden Geschäftsvorfälle oder sonstiger Vorgänge hat auf einem nichtflüchtigen und jederzeit verfügbaren Speichermedium zu erfolgen. Die Transaktionen müssen so verkettet sein, dass Lücken erkennbar sind und die Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle nach § 4 erfüllt werden.
- Bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht mit Inkrafttreten der Kassensicherungsverordnung eine Pflicht zur Belegausgabe. Die Belege können in Papier- oder elektronischer Form ausgegeben werden und müssen im Rahmen der festgelegten Mindestanforderungen den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens, das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns, die Transaktionsnummer, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems enthalten.
- Die Zertifizierung der elektronischen Aufzeichnungssysteme kann auch durch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte sachverständige Stellen erfolgen.
Hinweis: Die vorangehenden Ausführungen gewähren nur einen kleinen und unvollständigen Einblick in die Kassensicherungsverordnung. Ob und inwieweit vorhandene elektronische Aufzeichnungssysteme und technische Einrichtungen den zukünftigen Anforderungen entsprechen, sollte im Einzelfall geklärt werden. In diesem Sinne: Sprechen Sie Ihren Steuerberater gerne an.