Investitionsabzugsbetrag (IAB): Nachweis einer Investitionsabsicht bei Existenzgründern

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Hierbei handelt es sich um eine Anregung steuerlicherseits, um zukünftig in Anlagegüter zu investieren. Dies ist in der Praxis eine gewinnmindernde Rücklage innerhalb der folgenden drei Jahre. Wenn Sie Ihre Investitionsabsicht beim Finanzamt anmelden und einen IAB beantragen, dann können Sie im Jahr der Antragstellung bis zu 40% der geplanten Anschaffungskosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Dies hat eine Minderung des Gewinns und somit eine geringere steuerliche Belastung zur Folge.
Natürlich setzt dieser Anreiz bestimmte Bedingungen voraus. Unter anderem ist die Größe des Betriebs auf ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro begrenzt und der Gewinn darf 100.000 Euro nicht übersteigen. Außerdem war es in der Vergangenheit erforderlich, eine tatsächliche Absicht zur Investition nachzuweisen und die anvisierten Investitionen mussten real benannt und innerhalb der folgenden drei Jahre verwirklicht werden. Weil es in der Vergangenheit wegen dieser Voraussetzungen immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Unternehmern und den Finanzämtern gekommen ist, kam es zu Gesetzesänderungen, welche allerdings erst für Zeiträume nach dem 31.12.2015 gelten. Die tatsächliche Investitionsabsicht (jedoch nicht die Dreijahresfrist) und die tatsächliche Benennung der geplanten Investition sind seitdem als Voraussetzung hinfällig. Weil ein Antrag auf einen IAB zeitlich nicht befristet ist kann er auch noch nach dem Erlass eines Steuerbescheids gestellt werden. Dennoch ist ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) interessant.
Eine Existenzgründerin hatte in diesem Fall eine GmbH & Co. KG gegründet, deren Gesellschaftszweck die Entwicklung, den Verkauf und/oder das Betreiben von Windkraftanlagen zur umweltfreundlichen Energiegewinnung beinhaltete. Die Gesellschaft stellte für das Jahr 2007 einen Antrag auf einen IAB für die Produktion einer Windkraftanlage. Das Finanzamt konnte hier jedoch erstaunlicherweise keine Absicht auf Investition erkennen. Das FG hat diese Auffassung bestätigt: Die Investitionsabsicht im Jahr 2007 fehlte - obwohl die Windkraftanlage tatsächlich erst zwei Jahre später errichtet wurde. Die Begründung dafür lag am Status der Gesellschaft als Existenzgründerin. Für die Geltendmachung eines IAB werden an Existenzgründer deutlich strengere Anforderungen gestellt als an bereits bestehende und operativ tätige Unternehmen. Weil sich im Jahr 2007 die Absicht einer Investition eher in einem "weiten Planungsstadium" befanden und auch keine verbindliche Bestellung einer Windkraftanlage vorlag, kam es zu einer Ablehnung eines Antrags auf den IAB durch das Finanzgericht.
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.03.2017 – 4 K 4156/16, rkr.;
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
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