Investitionen in die Ausbildung der Kinder können steuerlich geltend gemacht werden
Ein Studium oder eine Ausbildung will finanziert werden und in der Regel sind die jungen Menschen auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, die beispielsweise Kosten für Verpflegung, Lernmaterialien oder Unterkunft mittragen. Was viele Eltern nicht wissen: Investitionen in die Ausbildung oder das Studium der Kinder werden vom Fiskus durch steuerliche Vorteile honoriert.
Ausbildungsfreibetrag:
Besteht noch ein Anspruch auf Kindergeld (dies ist bei Kindern in Ausbildung und Studium regelmäßig bis zum 25. Geburtstag der Fall), können Eltern, unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte, einen Ausbildungsfreibetrag von jährlich 924 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die grundlegende Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist die Volljährigkeit des Kindes, das nachweislich eine Ausbildung oder ein Studium absolviert und zudem außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt. Bei nicht ganzjähriger Erfüllung der Voraussetzungen wird der Freibetrag nur zeitanteilig gewährt. Im Falle einer zeitweiligen Unterbrechung der Ausbildung durch beispielsweise unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeiten wird seitens des Finanzamts keine Kürzung des Freibetrags vorgenommen.
Abzug von Unterhaltszahlungen:
Besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld, können Eltern ihre finanziellen Aufwendungen in der Regel als Unterhaltsleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Zuzüglich etwaiger übernommener Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sind pro Jahr bis zu 8.820 € (Höchstbetrag für 2017) absetzbar. Grundvoraussetzung ist dabei die Bedürftigkeit des Kindes, dessen Vermögen eine Summe von 15.500 € nicht übersteigen darf, wobei ein existenziell notwendiges Vermögen (etwa eine selbst genutzte und bedarfsgerechte Eigentumswohnung) ausgenommen ist. Übersteigen die Einkünfte des Kindes im Kalenderjahr einen Betrag von 624 €, wird der absetzbare Höchstbetrag der Eltern um die Höhe der Überschreitung gekürzt.
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