Grunderwerbsteuerfalle: Auch der Verkäufer eines Grundstücks kann zur Zahlung verpflichtet werden
Beim Verkauf unbebauter Grundstücke fällt für den Käufer je nach Bundesland eine Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 % und 6,5 % – gemessen am reinen Bodenwert – an. Liegt nach Einschätzung des Finanzamtes ein sogenannter einheitlicher Erwerbsvorgang vor, nach welchem der Erwerber das unbebaute Grundstück letztlich in bebautem Zustand erhalten soll, wird die Grunderwerbsteuer zudem auch auf die Bauerrichtungskosten berechnet.
Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) belegt, dass auch der Verkäufer eines Grundstücks zur Zahlung der „Mehrsteuer“ herangezogen werden kann. Im vorliegenden Fall hatte ein Verkäufer sein Grundstück einer GmbH zur freien Vermarktung überlassen. Diese bezog sowohl eine Makler-GmbH sowie eine Bauträger-KG in die Verkaufsaktivitäten mit ein, was dazu führte, dass der Erwerber vor dem Kauf des Grundstücks einen Bauvertrag abschloss. Entsprechend ging das Finanzamt von einem einheitlichen Erwerbsvorgang aus und bezog die Baukosten in die Berechnung der Grunderwerbsteuer ein, wodurch eine Mehrsteuer in Höhe von mehreren Tausend Euro anfiel. Aufgrund eines anstehenden Insolvenzverfahrens aufseiten des Erwerbers erschien eine Beitreibung der Steuer auf Käuferseite erfolglos, woraufhin das Finanzamt seine Forderungen an den früheren Eigentümer richtete, der wiederum gegen den Steuerzugriff klagte.
Der BFH entschied zu Ungunsten des Klägers und verwies in der Urteilsbegründung darauf, dass der Bauvertrag schon vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden war, wodurch das „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahmen nicht mehr frei gewesen wäre und von einem einheitlichen Erwerbsvorgang auszugehen sei. Da zudem die Grunderwerbsteuer regelmäßig gesamtschuldnerisch von den Personen geschuldet werde, die am Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligt seien, dürfe auch auf den Verkäufer zurückgegriffen werden, was nach Meinung des Gerichts auch im Falle eines einheitlichen Erwerbsvorgangs Geltung habe.
Hinweis: Der Gerichtsentscheid belegt, dass die Unwissenheit der Veräußerer nicht vor der Zahlung der Mehrsteuer schützt. Entsprechend ist es ratsam, sich vor dem Grundstücksverkauf eingehend zu informieren. Wir beraten Sie gerne und detailliert.
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