Coronavirus - Informationen für Unternehmen
Liebe Mandanten,
sicherlich erhalten Sie derzeit von Verbänden, Kammern und aus anderen Medien viele Informationen zu den Corona-Folgen. Wir haben untenstehend ein aktuelles Merkblatt zum Download zur Verfügung gestellt, aus dem sich eine Reihe praktischer Hinweise ergeben und das für Sie relevante Informationen gut zusammenfasst. Ergänzt wird dies durch eine am 24.03.2020 vom Steuerberaterverband versandte Information, die sich insbesondere mit erleichterten Möglichkeiten der Steuerstundung, der Anpassung von Steuervorauszahlungen und dem Zugang zu KfW-Krediten beschäftigt. Bei Bedarf unterstützen wir Sie auch gerne bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld. Sofern noch nicht geschehen, bitten wir Sie sich mit uns in Verbindung zu setzen, wenn entsprechende Anträge gestellt werden sollen.
Wir wünschen Ihnen und Ihrem persönlichen Umfeld, Ihrem Unternehmen und Ihren Mitarbeitern das Allerbeste!
Das am 19.3.2020 veröffentlichte BMF-Schreiben gibt weitere Details zu vereinfachten Stundungsanträgen, die nachfolgend kurz zusammengefasst werden:
Zeitliche Aspekte:
Die Erleichterungen sollen für bis zum 31. Dezember 2020 fällig gewordene Steuern gelten. Für danach erst fällig gewordene Steuern ist eine besondere Begründung erforderlich.
Sachliche Aspekte:
Der Steuerpflichtige muss nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Corona-Auswirkungen betroffen sein. Die Finanzämter sind dabei allerdings angehalten, bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Ebenfalls muss der entstandene Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden.
Wichtig: Gemäß BMF-Schreiben „kann auf die Erhebung von Stundungszinsen in der Regel verzichtet werden“. Der Antrag sollte daher direkt im Sinne einer zinslosen Stundung formuliert werden.
Betroffene Steuern:
Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.
Steuerabzugsbeträge wie die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden! Hier besteht allerdings die Möglichkeit, auf Antrag einen erleichterten Vollstreckungsaufschub zu stellen.
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