Besteuerung von Bitcoins

Die digitale Währung Bitcoin – eine elektronische Verrechnungseinheit, mit der Zahlungen getätigt oder empfangen werden können – ist die wohl bedeutendste Kryptowährung überhaupt. Bitcoins können durch Kauf oder Tausch erworben oder aber – im Gegensatz zur realen Währung – mit entsprechender Ausrüstung und dem Einsatz von Rechenleistung, Zeit und Strom selbst erzeugt werden (Bitcoin Mining).
Insbesondere in den vergangenen Monaten konnten mit den sogenannten Kryptowährungen (Bitcoins und anderen) erhebliche Gewinne erzielt werden. Doch warfen nicht zuletzt die verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten der Kryptowährungen steuerrechtliche Fragen auf. Nach schriftlicher Anfrage des Bundestages hat sich die Bundesregierung nun aktuell der bestehenden Rechtsunsicherheit angenommen. Neben der Frage, wie das sogenannte Mining bzw. die Verwendung von per Mining gewonnenen Kryptowährungseinheiten umsatz- und ertragsteuerlich zu behandeln ist, galt es zu klären, wie sich der An- und Verkauf bzw. der Tausch von Kryptowährungseinheiten umsatz- und ertragsteuerlich auswirkt.
Bezogen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoins bleibt Folgendes festzuhalten:
Mit dem Urteil vom 22. Oktober 2015 hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich beim Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt handelt, die gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie umsatzsteuerfrei ist. Des Weiteren gilt: Dienen die Bitcoins als reines Zahlungsmittel, wird deren Verwendung jener konventioneller Zahlungsmittel gleichgestellt, womit die Hingabe von Bitcoins nicht steuerbar ist.
Bezüglich des Minings von Kryptowährungen verwies die Bundesregierung in einer Stellungnahme darauf, dass die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung noch nicht abschließend geklärt sei.
Hinweis: Seitens der Regierung wird derzeit auch ein möglicher regulatorischer Handlungsbedarf geprüft. In diesem Zusammenhang hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bitcoins als Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz qualifiziert, wodurch die Tauschplattformen für virtuelle Währungen nun grundsätzlich der Aufsicht der BaFin unterliegen.
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